SATZUNG VOM 13. März 2004

Erläuterungen des Vorsitzenden zum Änderungsentwurf § 9 der Satzung





Der Verein führt den Namen "Deutsch-Türkische Medizinergesellschaft e. V.". Er ist beim Amtsgericht Wiesbaden in das Vereinsregister eingetragen (Nr. 25 VR 1713).

Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden




Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein bezweckt, zum allgemeinen Nutzen die medizinischen, kulturellen und sozialen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zu fördern und zur Festigung der freundschaftlichen sowie kollegialen Kontakte zwischen Deutschen und Türken in medizinischen Berufen (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, klinische Psychologen) beizutragen.

Der Verein setzt sich ferner für eine gute Zusammenarbeit mit deutschen und türkischen Ärztekammern in berufspolitischen und wissenschaftlichen Bereichen ein.

Um seine Ziele zu erreichen wird der Verein
  1. mit anderen Vereinen zusammenarbeiten, die eine ähnliche Zielsetzung haben,

  2. zur gesundheitlichen Aufklärung der in Deutschland lebenden türkischsprechenden Bürgerinnen und Bürgern und ihren Familien beitragen (Gesundheitsfürsorge) und Empfehlungen zur Lösung ihrer diesbezüglichen Probleme geben,

  3. regionale und überregionale medizinisch-wissenschaftliche und gesellschaftliche Begegnungen sowie Fachveranstaltungen zum Zweck der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie des Informationsaustausches organisieren.

Der Verein ist politisch, religiös und kulturell neutral. Er arbeitet ohne Vorbehalt mit allen zusammen, die zur Förderung des Vereinszwecks beitragen können. Der Verein lehnt Gewalt ab.




Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und strebt keine Gewinne an. Alle von ihm erworbenen Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person natürlicher oder juristischer Art weder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, noch durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




Dem Verein gehören an:
  1. ordentliche Mitglieder (natürliche Personen),

  2. assoziierte Mitglieder,

  3. Ehrenmitglieder,

  4. fördernde Mitglieder (sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen).

Zu 1.: Ordentliche Mitglieder des Vereins können grundsätzlich alle Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie Apotheker und klinische Psychologen sein. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragsteller schriftlich bestätigt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

zu 2.: Studenten der oben genannten Berufsgruppen können durch schriftlichen Antrag beim Vorstand ebenfalls Mitglied werden (assoziierte Mitglieder). Über die Aufnahme assoziierter Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Während des Studentenstatus sind keine Beiträge an den Verein zu entrichten. Studenten können kein Stimmrecht ausüben. Sie werden jedoch durch einen Vertreter im Vorstand beratend vertreten. Die Wahl des Vertreters der assoziierten Mitglieder erfolgt während der ordentlichen Mitgliederversammlung.

zu 3.: Personen, die sich aufgrund ihrer besonderen Engagements in der Förderung der Vereinsziele oder im Berufsleben hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ernannt und haben keinen Beitrag zu leisten. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

Zu 4.: Fördernde Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen sein. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Fördernde Mitglieder sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.



Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch den Tod,

  2. durch freiwilligen Austritt,

  3. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei sonstigen Vereinen durch Auflösung,

  4. durch Ausschluß.
Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann grundsätzlich nur zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen und ist drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige später, so wird der Austritt erst zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahrs wirksam.

Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann nach einem Bericht des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen, wenn

a.  ein Verstoß gegen Vereinsinteressen oder

b.  eine Verletzung der Satzung

vorliegt



Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Beiträge an den Verein sind bis zum 30. September eines Jahres zu zahlen; die Bankeinziehung erfolgt im vierten Quartal. Bei Säumnis der Beitragspflicht ist der Vorstand ohne gesonderten Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt, nach Anmahnung und unter Fristsetzung die Mitgliedschaft aufzuheben.

Die Mitglieder des Vereins sind von jeder persönlichen Haftung in bezug auf die vom Verein eingegangenen finanziellen Verpflichtungen befreit. Diese Verpflichtungen werden ausschließlich durch das Vermögen der Gesellschaft gedeckt.



Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand,

  3. die Kassenprüfer.



  1. Es finden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Hierzu sind jeweils schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung sämtliche Mitglieder einzuladen. Zwischen Absendung der Einladung (Poststempel) und dem Tag der Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

  2. Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Quartal des laufenden Jahres statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden, sofern es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Kassenprüfer unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einen entsprechenden Antrag beim Vorstand stellen. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

  4. Jede Mitgliederversammlung ist, soweit diese Satzung nicht anderes Vorsieht (§ 12), ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder, die an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindert sind, können sich durch ein anderes ordentliches Mitglied durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.

  5. Aufgaben der Mitgliedsversammlung sind,

    a. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

    b. die Wahl zweier Kassenprüfer, wobei die Kassenprüfer nicht dem Vorstand
    angehören dürfen,

    c. Entgegennahme, Beratung und Genehmigung des Berichtes des Schatzmeisters
    und der Kassenprüfer,

    d. die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,

    e. Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

    f.  Beschluss über eine eventuelle Änderung bzw. Erweiterung der Tagesordnung.

    g. Beschluss über Satzungsänderungen (siehe auch § 12) und die Auflösung des
    Vereins (siehe auch § 14): Bei Anträgen auf Satzungsänderung und auf Auflösung
    des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
    stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur
    zulässig, wenn die Anträge bereits in der mit der Einladung zur Mitglieder-
    versammlung versandten Tagesordnung aufgeführt sind.



  6. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils ihren Leiter und zwei Protokollführer unter dem vorläufigen Vorsitz des Vorstandsvorsitzenden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  7. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt haben.



  1. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung schriftlich und in geheimer Abstimmung zu wählen.

  2. Der Vorstand setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen. Mindestens vier Mitglieder des Vorstandes werden aus den Bundesländern gewählt, in dem sich der Amtssitz des amtierenden Vorstandes nicht befindet. Die Mitgliederversammlung wählt zwei weitere Ersatzmitglieder für den Vorstand.

  3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

  4. Der Vorstand wählt aus der Reihe seiner Mitglieder den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer, den Schatzmeister und fünf Beisitzer.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern, darunter des Vorsitzenden und beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Vorstandes werden untereinander durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

  6. Der Vorstandsvorsitzender vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.



  1. Vorbehaltlich einer anderweitigen späteren Regelung trifft der Vorstand mindestens einmal im Quartal zusammen.

  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die nötigen Schritte zur Verwirklichung der Vereinsziele zu unternehmen und den Haushaltsplan für das kommende Jahr aufzustellen.

  3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.



  1. Bei der alle zwei Jahre stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung werden aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt.

  2. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

  3. Die Kassenprüfer haben jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Prüfung der Jahresabrechnung vorzunehmen und der ordentlichen Mitgliederversammlung, die alle zwei Jahre stattfindet, Bericht zu erstatten. Bei Bedenken hinsichtlich der Buchhaltung oder sonstigen Einwänden können die Kassenprüfer beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.



Ein Vorschlag zur Satzungssänderung muß von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder des Vereins oder vom Vorstand eingebracht werden. Er muß den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugänglich sein (Internet oder Printmedien).

Auf der zur Satzungsänderung einberufenen Mitgliederversammlung muß mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit. Wird die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erreicht oder eine Beschlussfassung ist nicht möglich, wird die Mitgliederversammlung in der durch die Satzung festgelegten Frist neu einberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung kann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen.




Sprecher des Vereins in der Öffentlichkeit ist der erste Vorsitzende oder ein von ihm ernannter Vertreter. Öffentliche Erklärungen im Namen des Vereins sind vom Vorsitzenden mit zumindest einem weiteren Vorstandmitglied abzusprechen.



  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.

  2. Der Beschluß ist binnen vier Wochen den zuständigen Amtsstellen mitzuteilen.

  3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins der Deutschen Forschungsgesellschaft zu übertragen. Die Übertragung des Vermögens wird erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorgenommen.

Zuletzt geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 07.09.2002

 Download der Satzung als PDF-Datei
 

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